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"Aufhebung des Nachtarbeitsverbots (Abschnitte L 3163-1 bis L.3163-3 und R.3163-3 bis R.3163-6).
Das Gesetz verbietet Minderjährigen die Nachtarbeit, obschon diese Beschränkung in manchen Branchen für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren aufgehoben werden kann, wenn die Tätigkeit des Unternehmens dies rechtfertigt.
Die Branchen, wo das Verbot der Nachtarbeit aufgehoben werden kann, sind Backindustrie, Restaurierung, Schaustellergewerbe und Pferderennen (Abschnitt R. 3163-1). Außerdem werden bestimmte Zeiträume für den Nachteinsatz von Jugendlichen in diesen Branchen bestimmt.
Jedwede Aufhebung dieses Verbots wird vom Arbeitsinspektor unter den Bedingungen angeboten, die im Abschnitt R. 3163-5 erläutert werden."

